Platzordnung

Allgemeine Bestimmungen:

Der Betrieb von Flugmodellen stellt ein Risiko dar. Gegen dieses Risiko hat sich jedes aktive Mitglied durch eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abzusichern. Nichtversicherte dürfen nicht am Flugbetrieb teilnehmen. Vereinsmitglieder, die als AKTIV gemeldet sind, werden von der MFG-Uetze haftpflichtversichert.

Sicherheitsbestimmungen :

1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden.
2. Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und Hindernissen sein.
3. Der Aufenthaltsbereich für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Flugbetrieb beteiligte Personen, der Vorbereitungsraum für Steuerer, sowie der Parkplatz, sind bei Flugbetrieb von mehr als 3 Modellen gleichzeitig in der Luft durch einen mind. 2,50m hohen Sicherheitszaun vor Beginn des Flugbetriebes vom Flugfeld abzugrenzen. Der Flugleiter hat sicherzustellen, dass sich die nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligten Anwesenden innerhalb dieses Bereiches aufhalten.
4. Der Flugleiter ist für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Er ist gegenüber Jedermann weisungsbefugt.
5. Für den Flugbetrieb darf nur der im beiliegenden Lageplan gelb gekennzeichneter Luftraum benutzt werden.
6. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Sonderlandeplatzes für Flugmodelle (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter ) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Der Flugraum über der Start- und Landebahn darf nur für Start, Landung sowie Überflüge genutzt werden. Jede Benutzung ist laut anzusagen.
7. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
8. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde.
9. Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Jeder Steuerer hat darauf zu achten, dass vor Inbetriebnahme seines Senders die von Ihm belegte Frequenz frei ist.
10. Beim Flugbetrieb von mehr als 3 Modellen ist ein vom Vorstand ernannter Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss gegebenenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Auf Verlangen des Flugleiters können alle Sender gleicher Frequenz von ihm in Verwahrung genommen werden.
11. Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Modelle(s) (Verbrennungsmotor, Elektro – oder Turbinenantrieb) festzuhalten sind. Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Flugbetrieb ohne Flugleiter sind die erforderlichen Modellflugbucheintragungen von dem Steuerer selbst vorzunehmen. Das Modellflugbuch ist der Erlaubnisbehörde bzw. der Polizei auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind chronologisch für den Gesamtflugbetrieb zu führen. (2 Jahre Aufbewahrungsfrist)
12. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
13. Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die einen technisch einwadnfreien Zustand vorweisen. Sämtliche Modelle (auch Segel- und Elektromotormodelle) müssen ihren Besitzer ausweisen.
14. Für jedes Flugmodell mit Antrieb ist ein Messprotokoll nach NfL2-70/04 anzulegen welches auf Verlangen des Flugleiters vorzulegen ist. Das Messprotokoll ist bei dem Betrieb der Flugmodelle mit zuführen. Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen werden (z.B. Verwendung einer andersartigen Luftschraube oder Austausch des Motors).
15. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren und Turbinenantrieb dürfen nur zu folgenden Zeiten betrieben werden: Von 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20.00 Uhr.
16. Aus Sicherheitsgründen müssen Startkrampen oder andere Feststellmittel zum Befestigen des Flugmodells beim Starten des Antriebs verwendet werden.
17. Fliegen mehrere Piloten gleichzeitig, so haben sie sich als Gruppe zusammenzustellen.
18. Das Betreten der umliegenden Flurstücke ist grundsätzlich untersagt. Falls ein Modell zurückgeholt werden muss ist der Wald oder die Felder nur einzeln zu betreten. Gegebenenfalls ist eine Genehmigung des Eigentümers einzuholen.
19. Vor Inbetriebnahme von Modellen über 25 kg ist die Genehmigung zweier Flugleiter notwendig. Der Pilot hat in diesem Falle einen Pilotenschein sowie die Bescheinung über die Abnahme des Modells vorzulegen.
20. Gastflieger müssen eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet ausschließlich der Flugleiter. Ist kein Flugleiter anwesend, ist das Fliegen für Gastflieger untersagt. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Besuchs- und Stimmrecht bei der Aktiven- und Jahreshauptversammlung. Der Tagesbeitrag beträgt 5,-€.
21. Die Zufahrt zum Modellfluggelände sollte nur am Grabenweg, mit angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätze abgestellt werden.
22. Im Interesse aller ist darauf zu achten, dass der Platz sauber gehalten wird. Müll muss jeder selbst wieder mit nach Hause nehmen.
23. Verstöße gegen die Platzordnung werden mit einem Flugverbot geahndet. Bußgelder die gegen den Verein ausgesprochen werden, belastest der Verein dem Verursacher weiter.

Der Hauptflugleiter                                                                                            Der Vorstand